SATZUNG
KREISFEUERWEHRVERBAND WEIßENFELS e.V.

Stand 18.03.2023
Inhaltsverzeichnis
§ | 1 | Name, Sitz, Rechtsstellung und Geschäftsjahr |
§ | 2 | Aufgaben und Ziele |
§ | 3 | Mitglieder |
§ | 4 | Beendigung der Mitgliedschaft |
§ | 5 | Rechte und Pflichten |
§ | 6 | Organe des Verbandes |
§ | 7 | Delegiertenversammlung |
§ | 8 | Aufgaben der Delegiertenversammlung |
§ | 9 | Vorstand |
§ | 10 | Finanzen |
§ | 11 | Niederschriften |
§ | 12 | Verwaltung |
§ | 13 | Haftung |
§ | 14 | Satzungsänderungen |
§ | 15 | Auflösung |
§ | 16 | Personen und Amtsbezeichnungen |
§ | 17 | Inkrafttreten |
Ausgabe 2023
§ 1 Name, Sitz, Rechtsstellung und Geschäftsjahr
- 1.1 Der Verein führt den Namen „Kreisfeuerwehrverband Weißenfels e.V.“ nachfolgend „Verband“ genannt.
- 1.2 Sitz des Verbands ist immer der Wohnsitz des am Amtsgericht eingetragenen Vorsitzenden. Er ist ein rechtsfähiger Verein im Sinne des § 21 BGB und ist im Vereinsregister eingetragen.
- 1.3 Der Verband ist eine freiwillige, religiöse u. parteiunabhängige, gemeinnützige Vereinigung der Feuerwehren für das Gebiet in und um Wei- ßenfels und weiterer mit dem Feuerwehrwesen verbundener natürlicher und juristischer Personen.
- 1.4 Der Verband wurde am 22. August 1990 gegründet.
- 1.5 Der Verband hat ein eigenes Zeichen und Siegel.
- 1.6 Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 2 Aufgaben und Ziele
- 2.1 Zu den Aufgaben des Verbands gehört die Wahrnehmung der Interessen der Verbandsmitglieder in allen Feuerwehrangelegenheiten gegenüber jedermann, insbesondere:
- 2.1.1 Förderung des Brandschutzes, der allgemein. Hilfe, des Katastrophenschutzes, des Umweltschutzes, der technischen Hilfeleistung und des Rettungsdienstes
- 2.1.2 Unterstützung des abwehrenden du vorbeugenden Brandschutzes,
- 2.1.3 Aktive Mitarbeit und Stellungnahme bei der Schaffung gesetzlicher und fachspezifischer Regelungen, die den Aufgabebereich der FW betreffen,
- 2.1.4 Förderung und Organisation von Veranstaltungen, die dem Satzungszweck entsprechen,
- 2.1.5 Vertretung der sozialen Belange der Mitglieder der Feuerwehren und Einsatz dafür, dass diesen aus ihrer freiwilligen bzw. beruflichen Tätigkeit keine persönlichen Nachteile erwachsen,
- 2.1.6 Gestaltung einer engen Zusammenarbeit mit der Kreisverwaltung, anderen kommunalen Spitzenverbänden, Wirtschaftsverbänden sowie gesellschaftlichen Organisationen im Feuerwehrwesen und Brandschutz.
- 2.1.7 Ausrichtung, Förderung und Betreuung von Veranstaltungen zur Aus- und Fortbildung,
- 2.1.8 Förderung und Betreuung der Jugendhilfe und der Kinder- u. Jugendarbeit,
- 2.1.9 Presse-, Öffentlichkeits- und Medienarbeit
- 2.1.10 Betätigung auf kulturellen und sozialen Gebieten, einschließlich Unterstützung der Mitglieder, Herstellung und Förderung kameradschaftlicher Bindung unter den Angehörigen, Förderung der Frauenarbeit im Feuerwehrwesen.
- 2.1.11 Förderung der Alterskameradschaft
- 2.1.12 Förderung des Feuerwehrmusikwesens
- 2.1.13 Pflege der Idee des Feuerwehrwesens und der Tradition in den Feuerwehren,
- 2.1.14 Förderung der Brandschutzerziehung und Brandschutzaufklärung,
- 2.1.15 Auszeichnung natürlicher und juristischer Personen für besondere Leistungen,
- 2.1.16 Dokumentation und Archivierung.
- 2.2 Zur ordnungsgemäßen Durchführung der genannten Aufgaben erlässt der Verband Ordnungen.
- 2.3 Der Verband kann sich an Stiftungen beteiligen, wenn deren Betätigung in einem sachlichen Zusammenhang mit den gemeinnützigen Zwecken des Verbands steht.
§ 3 Mitglieder
- 3.1 Mitglied im Verband kann werden, wer im Sinne dieser Satzung das Feuerwehrwesen unterstützt. Dem Verband gehören ordentliche, fördernde, kooperative Mitglieder sowie Ehrenmitglieder an.
- 3.2 Ordentliche Mitglieder können werden:
- 3.2.1 die Feuerwehren der Orte, Oststeile, Gemeinden des Landkreises vor der Gebietsreform entsprechend dem Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (BrschG) in der jeweils gültigen Fassung und entsprechen der Zustimmung des Trägers des Brandschutzes.
- 3.2.2 die ehemals selbstständigen Freiwilligen Feuerwehren der Orte oder Ortsteile einer Gemeinde, mit Zustimmung des Trägers des Brandschutzes.
- 3.2.3 Berufsfeuerwehren, anerkannte Werksfeuerwehren und anderer Feuerwehren durch die amtierenden Wehrleiter.
- 3.2.4 Vereine oder Verbände mit gleichen oder ähnlichen Zweck, die insbesondere in den Bereichen des Feuerwehrwesens, des Rettungsdienstes, des Katastrophenschutzes, der Notfallvorsorge und Notfallseelsorge, des Umweltschutzes, der allgemeinen Hilfe und der Jugendarbeit das Gemeinwesen unterhalten, fördern und entwickeln, auf Antrag werden, um die gemeinsamen Interessen wirkungsvoller vertreten zu können.
- 3.3 Kooperative Mitglieder.
- 3.4 Ehrenmitglieder sind natürliche Personen, die sich besondere Verdienste um das Feuerwehrwesen erworben haben. Sie können auf Vorschlag des Vorstandes von der Delegiertenversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
- 3.5 Fördernde Mitglieder können Gesellschaften, Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts, natürliche und juristische Personen werden. Fördernde Mitglieder sind im Verband mit beratender Funktion eingebunden, sie haben ein Anhörungsrecht vor den Organen des Verbandes. Sie haben kein Stimmrecht.
- 3.6 Über Ausnahmen zu weitergehenden Rechten entscheidet der Vorstand im Einzelfall.
- 3.7 Der Verband erhebt einen Jahresbeitrag als Mitgliedsbeitrag. Das Nähere hierzu regelt eine Beitragsordnung (Anlage 1)
- 3.8 Jede Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen bzw. schriftlich zu bekunden.
- 3.9 Über jeden Antrag einer Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
- 4.1 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Ausschluss, Verlust der Rechtsfähigkeit oder Auflösung des Verbandes. Der Austritt kann nur zum Schluss eines Kalenderjahres erfolgen und muss mindestens 6 Monate vorher gegenüber dem Vorstand des Verbandes schriftlich mit Einschreiben und Rückschein erklärt werden.
- 4.2 Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verband ausgeschlossen werden, wenn es trotz einer Mahnung seinen Verpflichtungen zur Beitrags- zahlung gegenüber dem Verband nicht nachkommt oder sein Verhalten den Interessen des Verbandes widerspricht. Vor dem Beschluss ist das Mitglied anzuhören.
- 4.3 Über einen Ausschluss beschließt nach Feststellung des Tatbestandes die Verbandsversammlung mit 2/3 Mehrheit. Der Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
- 4.4 Gegen den von der Verbandsversammlung beschlossenen Ausschluss ist innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses schriftlicher Einspruch möglich. Über den Einspruch entscheidet die Delegiertenversammlung. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung.
- 4.5 Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder vermögensrechtliche Anspruch an den Verband.
§ 5 Rechte und Pflichten
- 5.1 Die Mitglieder sind berechtigt:
- 5.1.1 An der Arbeit des Verbands teilzunehmen, über die Aufgaben und ihre Realisierung mitzuentscheiden und damit ihr Mitwirkungsrecht voll wahrzunehmen.
- 5.1.2 Zu allen Fragen und Angelegenheiten des Verbandes ihre Meinung zu sagen, Anträge zu stellen und Vorschläge einzubringen.
- 5.1.3 An allen Veranstaltungen des Verbandes im Rahmen seiner Satzung teilzunehmen
- 5.1.4 Vorschläge für die Wahl in Verbandsorganen oder Delegierte einzubringen und zu vorgeschlagenen Kandidaten und Delegierten Stellung zu nehmen.
- 5.2 Die Mitglieder sind verpflichtet:
- 5.2.1 Die Satzung des Verbandes anzuerkennen und gewissenhaft einzuhalten,
- 5.2.2 Die Aufgaben des Verbandes, die sich aus den Beschlüssen der Versammlungen und Beratungen der Verbandsorgane ergeben, zu erfüllen,
- 5.2.3 die Mitgliedsbeiträge entsprechend der Beitragsordnung abzuführen.
- 5.3 Die Mitglieder haben Anspruch auf Rat und Unterstützung durch den Verband.
- 5.4 Erfüllt ein Mitglied seine Pflicht entsprechend § 7.2 nicht, kann durch den Vorstand eine Einschränkung der Rechte nach § 7.1 beschlossen werden (Stimmrecht)
§ 6 Organe des Verbandes
- 6.1 Organe des Verbandes sind die Verbandsversammlung (im Sinne § 32 BGB) und der Vorstand (im Sinne § 26 BGB).
§ 7 Delegiertenversammlung
- 7.1 Die Delegiertenversammlung ist das oberste Verbandsorgan. Sie behandelt die satzungsgemäßen Belange.
- 7.2 Die Delegiertenversammlung besteht aus:
- 7.2.1 den Delegierten der ordentlichen Mitglieder und
- 7.2.2 dem Verbandsvorstand
- 7.3 Die Ehrenmitglieder, fördernde und kooperative Mitglieder werden als Gäste eingeladen.
- 7.4 Die ordentlichen Mitglieder stellen, je Ortsfeuerwehr, je angefangene 20 Mitglieder, einen Delegierten.
- 7.4.1 Die Delegierten werden aus den eigenen Reihen der Ortsfeuerwehren gewählt.
- 7.5 Die Delegiertenversammlung ist durch den Vorsitzenden, mindestens einmal im Geschäftsjahr, mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung, der Zeit und des Ortes schriftlich einzuberufen.
- 7.6 Eine außerordentliche Delegiertenversammlung muss der Vorsitzende einberufen, wenn er 50 % der ordentlichen Mitglieder schriftlich, unter Angabe des Grundes, beantragen. Die Einberufung hat innerhalb eines Monats nach Antragseingang.
zu erfolgen.
- 7.7 Jede ordnungsgemäß einberufene Delegiertenversammlung ist beschlussfähig.
Jedes Mitglied hat eine Stimme, Vertretung oder Stimmübertragung ist nicht möglich. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
§ 8 Aufgaben der Delegiertenversammlung
- 8.1 Die Delegiertenversammlung beschließt über:
- 8.1.1 Verbandsangelegenheiten,
- 8.1.2 Satzungsänderungen,
- 8.1.3 eingebrachte Anträge,
- 8.1.4 die Auflösung des Verbandes, oder eine Verschmelzung in einen anderen Verband,
- 8.1.5 die Anträge zur Wahl und Abwahl des Vorstandes,
- 8.1.6 die Entlastung des Vorstandes,
- 8.1.7 den Haushaltsplan,
- 8.1.8 den Kassen- und Prüfbericht,
- 8.1.9 den Einspruch gegen den Ausschluss von Mitgliedern und
- 8.1.10 die Beteiligung an gemeinnützigen juristischen Personen und Stiftungen im Sinne von § 2 dieser Satzung
- 8.2 Die Delegiertenversammlung nimmt Berichte:
- 8.2.1 des Vorsitzenden,
- 8.2.2 des Kassenwartes,
- 8.2.3 der Kassenprüfer,
- 8.2.4 des Frauensprechers/der Frauensprecherin und
- 8.2.5 des Verbandsjugendfeuerwehrwartes entgegen.
- 8.3 Die Delegiertenversammlung wählt:
- 8.3.1 den Vorsitzenden,
- 8.3.2 den stellvertretenden Vorsitzenden,
- 8.3.3 den Kassenwart,
- 8.3.4 den Frauensprecher/die Frauensprecherin,
- 8.3.5 die zwei Kassenprüfer,
- 8.3.6 den Verbandsjugendwart.
- 8.4 Es können nur Personen, ordentlicher Mitglieder des Verbandes mit Stimmrecht in den Vorstand gewählt werden.
- 8.5 Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes erfolgt in offener Wahl.
- 8.6 Die Dauer der Wahlperiode beträgt vier Jahre. Kann eine ordentliche Wahl durch besondere Gründe nicht geführt werden, sind die Geschäfte nach Ablauf der Amtszeit durch den Vorstand bis zu einer ordentlichen Wahl weiterzuführen.
- 8.7 Für ausgeschiedene Mitglieder ist die Neuwahl/Nachwahl spätestens in der nächsten Delegiertenversammlung durchzuführen. Die Neuwahl/Nachwahl gilt für die restliche Wahlperiode.
- 8.8 Der Vorstand schlägt Kandidaten zur Verleihung von Ehrungen durch den Verband vor.
§ 9 Vorstand
- 9.1 Der Vorstand besteht aus:
- 9.1.1 dem Vorsitzenden,
- 9.1.2 Dem stellvertretenden Vorsitzenden,
- 9.1.3 dem Kassenwart,
- 9.1.4 dem Frauensprecher/der Frauensprecherin,
- 9.1.5 und dem Verbandsjugendwart.
- 9.2 Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Kassenwart bilden den geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
- 9.2.1 Der Verband wird gerichtlich und außerordentlich von zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam vertreten.
- 9.3 Der Vorstand ist durch den Vorsitzenden mindestens viermal im Geschäftsjahr, unter Angabe der Zeit und des Ortes, mindestens mündlich einzuberufen. Gäste können durch den geschäftsführenden Vorstand zu Tagungen des Vorstandes eingeladen werden.
- 9.4 Der Vorsitzende kann eine außerordentliche Tagung des Vorstandes einberufen.
Hierzu ist er verpflichtet, wenn es das Interesse des Verbandes erfordert oder wenn von mindestens 50 % der Vorstandsmitglieder die Einberufung unter Angabe des Zwecks und des Grundes verlangt wird.
- 9.5 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Vertretung oder Stimmübertragung sind nicht möglich. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
§ 10 Finanzen
- 10.1 Der Verband finanziert sich aus:
- 10.1.1 jährlichen Mitgliedsbeiträgen,
- 10.1.2 Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln,
- 10.1.3 Zuwendungen der fördernden Mitglieder,
- 10.1.4 Freiwillige Zuwendungen.
- 10.2 Über die Einnahmen und Ausgaben ist vom Kassenwart ordnungsgemäß Buch zu führen und Rechnung zu legen. Die Kassen- und Buchführung ist jährlich von den Kassenprüfern zu prüfen. Der Kassenprüfbericht muss 14 Tage nach der Kassenprüfung dem Vorstand vorliegen.
§ 11 Niederschriften
- 11.1 Über alle Sitzungen und Beratungen des Vorstandes und der Delegiertenversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen.
- 11.1.1 Die Niederschrift wird vom Protokollführer unterschrieben.
- 11.1.2 Einsprüche werden zur nächsten Sitzung/Beratung vorgetragen und darüber abgestimmt.
- 11.2 Niederschriften erhalten nur die Mitglieder des Vorstandes, je 1 Exemplar.
- 11.3 Die Niederschriften sind genehmigt, wenn nicht innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe schriftlich Einspruch erhoben wird. Über Einsprüche entscheidet der Vorstand.
§ 12 Verwaltung
- 12.1 Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Auslagen werden erstattet, wenn sie zur Erfüllung der Aufgaben notwendig sind.
- 12.2 Die Kassenverwaltung ist dem Kassenwart zu übertragen. Er ist dem Vorstand und der Delegiertenversammlung gegenüber für die ordnungsgemäße Abwicklung aller Kassengeschäfte verantwortlich.
§ 13 Haftung
- 13.1 Die Vertretungsvollmacht der den Verband gerichtlich oder außergerichtlich vertretenden Vorstandsmitglieder wird ausschließlich auf das Vermögen des Verbandes begrenzt. Der Verband haftet daher aus allen Rechtsgeschäften, die durch seine Vertreter abgeschlossen werden, nur mit seinem Vereinsvermögen.
- 13.2 Der Verband haftet nicht bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Handeln der Vorstandsmitglieder.
§ 14 Satzungsänderungen
- 14.1 Beschlüsse der Delegiertenversammlung zur Satzungsänderung erfordern eine Zweidrittelmehrheit der Zahl der anwesenden Stimmberechtigten.
§ 15 Auflösung
- 15.1 Zur Auflösung des Verbandes ist die Einberufung einer außerordentlichen Delegiertenversammlung erforderlich.
- 15.2 Über die Verwendung des Vermögens, beschließt die Delegiertenversammlung, welche die Auflösung beschlossen hat, mit einfacher Mehrheit, die Delegiertenversammlung wählt zur Abwicklung der Formalitäten aus ihren Reihen drei Liquidatoren.
§ 16 Personen- und Amtsbezeichnungen
- 16.1 Alle Personen- und Amtsbezeichnungen gelten sowohl in weiblicher als auch in männlicher Form und stellen keine Wertigkeit dar.
§ 17 Inkrafttreten
- 17.1 Diese Satzung wurde auf der Delegiertenversammlung des Verbandes am 18.03.2023 beschlossen. Sie tritt am 01.06.2023 in Kraft.
- 17.2 Mit dem 31.05.2023 tritt die bisherige Satzung des Verbandes außer Kraft
Lützen, den 18.03.2023
Beschluss der Delegiertenversammlung vom 18.03.2023
Peter Reinhard | Frank Reimer | Kornelia Schubert |
Vorsitzender KFV Anlage 1 Beitragsordnung | Stellv. Vorsitzender | Kassenwart |
Anlage 1 zur Satzung: Beitragsordnung
Die Höhe der vom Kreisfeuerwehrverband zu erhebenden Mitgliedsbeiträgen bezieht sich auf die Beitragshöhe der vorherigen Satzung.
Einnahmen ergeben sich aus §10.1 Finanzen der Satzung durch:
° Jährliche Mitgliedsbeiträge
° Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln
° Freiwilligenzuwendungen
Der jährliche Mitgliedsbeitrag beträgt für:
die ordentlichen Mitglieder nach § 3.2 der Satzung auf Basis der FEU 905 für die Mitglieder der Feuerwehren (proaktive Mitglieder, Ehren- und Jugendfeuerwehrmitglieder):
im Jahr 2,00 DM / Monat = 24,00 DM (: 1,95593) = 12,24 €
Das Kalenderjahr gilt als Beitragsjahr. Tritt ein Mitglied im Laufe des Jahres bei, ist nur der anteilige Jahresbeitrag zu entrichten.
Berechnungsbasis für den Mitgliedsbeitrag der Feuerwehren ist die Stärke entsprechend FEU 905 per 31.12. des Vorjahres.
Die Erhöhung der Beiträge entsprechend dieser Ordnung bedarf der vorherigen Zustimmung der Träger der Feuerwehren und der Delegiertenversammlung des Kreisfeuerwehrverbandes.
Peter Reinhard Vorsitzender KFV
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